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   OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 BS 44/00   

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https://dejure.org/2000,26087
OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 BS 44/00 (https://dejure.org/2000,26087)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.04.2000 - 1 BS 44/00 (https://dejure.org/2000,26087)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. April 2000 - 1 BS 44/00 (https://dejure.org/2000,26087)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Dresden, 21.01.1999 - 7 K 2410/96
    Auszug aus OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 BS 44/00
    Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des mit Anwaltsschriftsatz vom 18.9.1999 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.5.1995 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Reglung offener Vermögensfragen vom 8.7.1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21.1.1999 - 7 K 2410/96 - gefunden hat, ist unzulässig, weil der verfahrensgegenständliche Rückübertragungsbescheid den Antragstellern gegenüber bestandskräftig geworden ist.

    Für den Beginn der Widerspruchsfrist ist es damit ohne Belang, dass der Rückübertragungsbescheid vom 15.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.1996 auf die von Dritten, nämlich von Herrn und von Frau erhobene Anfechtungsklage durch rechtskräftiges (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.199 - 7 B 144.99 - BVerfG, Beschl. v. 8.9.1999 - 1 BvR1377/99 -) Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21.1.1999 - 7 K 2410/96 - teilweise aufgehoben, hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils der aus den Antragstellern bestehenden Erbengemeinschaft nach jedoch mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen wurde.

  • BVerwG, 22.02.1996 - 7 B 314.95

    Offene Vermögensragen: Begriff der "staatlichen Verwaltung" i.S. von § 1 Abs. 4

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 BS 44/00
    Auch wenn die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig war, da sie entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG den Hinweis auf die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung zur Niederschrift bei der Behörde enthielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1996, VIZ 1996, 271), so ist der mit Schriftsatz vom 18.9.1999 erhobene Widerspruch verfristet, weil er mehrere Jahre nach Ablauf der durch die Zustellung in Lauf gesetzten Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt wurde.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.1997 - 1 S 200/97
    Auszug aus OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 BS 44/00
    Ernstliche Zweifel sind nur dann begründet, wenn ein Erfolg des angestrebten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.4.1997, SächsVBl. 1998, 29).
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